Mit einer aufsehenerregenden Entscheidung vom 26.03.2020 hat der EuGH die Rechte von Verbrauchern als Darlehensnehmer gestärkt. Er bemängelt die fehlende Klarheit und Prägnanz des sog. „Kaskadenverweises“, der sich in einer Vielzahl an Widerrufsbelehrungen in ab Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen, gleich ob KFZ- oder Immobilienfinanzierung findet. Die für Verbraucher meist unverständliche Passage lautet: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
Durch die unzureichende Belehrung über den Fristbeginn steht es Darlehensnehmer, die als Verbraucher Kredite zwischen Juni 2010 und heute abgeschlossen haben, frei, die Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss zu widerrufen.
Dies wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 27.10.2020, Az.: XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 nochmals bestätigt.
Damit können Autokäufer, Leasingnehmer ihre teuren Verträge auch nach Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen und viel Geld sparen und sich von unvorteilhaften KFZ-Darlehensverträgen lösen.
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