Wer jahrelang in seine Lebens- oder Rentenversicherung eingezahlt hat und nach Jahren, manchmal Jahrzehnten, den Rückkaufswert mitgeteilt bekommt, wird oft ernüchtert sein.
Bei genauem Nachrechnen stellt sich oft heraus, dass viele Versicherungsgesellschaften den Kunden mit ihren sicheren „Altersvorsorge-„produkten gerade einmal eine durchschnittliche Rendite von 2 bis 3 % pro Jahr erwirtschaftet haben. Nach Abzug der Inflation bleibt vielen enttäuschten Sparern gerade einmal das was sie über Jahre eingezahlt haben.
Während der jahrelangen Laufzeit erwirtschaften die Versicherer aber selbst enorme Gewinne, an denen sie die Sparer nicht teilhaben lassen.
Versicherungskunden, die sich in der Vergangenheit dagegen gewehrt hatten, oftmals mit Hilfe des sog. „Widerrufsjokers“ bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, haben oftmals ihre gezahlten Beiträge zuzüglich eines Nutzungsersatzes zugesprochen erhalten. Dies war den Versicherern stets ein Dorn im Auge.
Künftig soll der Widerruf von Finanzdienstleistungsverträgen nur noch bis 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss möglich sein. Bei Lebensversicherungsverträgen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten.
Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts zielt einerseits darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken und die Umsetzung neuer EU-Richtlinien zu gewährleisten, andererseits ist der Gesamtverband der Versicherer aber bestimmt auch froh, dass ein Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts“ bevorsteht.